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Keine weitreichende Erkundungspflicht für Asbest

Das Bundeskabinett hat am 13.11.2024 den Regierungsentwurf zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erneut bestätigt.

Damit beschränken sich die anlassbezogenen Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser (Eigentümer, Mieter) von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen auf die Angabe des Baujahres bzw. des Baubeginns.

Da das Verwenden asbesthaltiger Baustoffe seit 31.10.1993 verboten ist, kann das beauftragte Fachunternehmer mit diesen Informationen das Risiko der Freisetzung von Asbest einschätzen und bei Erfordernis entsprechende Schutzmaßnahmen oder als besondere Leistung weitergehende Erkundungen veranlassen.

Nachricht vom 16.1.25 09:41

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