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Gesetzgebung und Politik - Mietrecht

Mietrecht:
b) BGH: Rückgabe der Mieträume und Beginn der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten
für Ansprüche wegen Veränderung oder wegen Verschlechterung der Mietsache
Mit Urteil vom 27. Februar 2019 (Az. XII ZR 63/18) hat der BGH seine Auffassung bestätigt, dass
der Zurückerhalt der Mietsache im Sinne des § 548 Absatz 1 BGB zum einen eine Änderung des
Besitzverhältnisses zugunsten des Vermieters voraussetzt. Zum anderen muss der Mieter seinen
Besitz vollständig und unzweideutig aufgegeben haben. Erst wenn diese beiden Punkte erfüllt
sind, beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Der BGH ließ bei seiner Entscheidung aber erneut
bewusst offen, unter welchen Voraussetzungen die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn der
Mieter die Rückgabe der Mietsache anbietet, der Vermieter diese aber nicht annimmt.

Mehr dazu in der Sprechstunde oder in unserer Geschäftsstelle in Seesen.

Nachricht vom 7.5.19 13:19

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