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Versorgungssperre in Mietshäusern

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) prüft derzeit, ob die bestehenden gesetzlichen Fristen für eine Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Fernwärme, Strom und Gas aufgrund von Zahlungsrückständen der Vermieter gegenüber den jeweiligen Versorgungsunternehmen aus Sicht und zum Schutz der von einer Versorgungssperre betroffenen Mieter ausreichend sind. Nach erfolgter Mahnung und Sperrandrohung betragen die geltenden Fristen bei der Wasserversorgung zwei
Wochen (§ 33 Absatz 2 AVBWasserV), bei Gas vier Wochen (§ 19 Absatz 2 GasGVV) und bei Strom 2 Wochen (§ 19 Absatz 2 StromGVV).

Mehr dazu in der Sprechstunde oder in unserer Geschäftsstelle in Seesen.

Nachricht vom 15.2.17 08:36

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