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Meldegesetz: Auszugsbescheinigung überflüssig

Vermieter müssen seit dem 1. November 2016 beim Auszug des Mieters bei der Abmeldung der gemeldeten Adresse nicht mehr mitwirken. Dies meldet jetzt Haus & Grund Harz Nord unter Berufung auf das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und anderer Vorschriften (1. BMGÄndG), das zum 1. November 2016 in Kraft getreten ist (BGBl. I 2016, S. 2218 ff). Dazu Haus & Grund 1. Vorsitzender Frank Giesecke: Zum 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) erst geändert worden (Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 2013, BGBl. I 2013, S. 1084 ff): Seit dem müssen Vermieter ihren Mietern beim Auszug sowie beim Einzug eine Bescheinigung ausstellen (§ 19 Abs. 1 S. 1 und 2 BMG; Vermieterbescheinigung; auch Wohnungsgeberbestätigung genannt). Wer dies binnen zwei Wochen seit den genannten Ereignissen nicht erledigt, macht sich bußgeldpflichtig. Jetzt rudert der Gesetzgeber zurück - die Wohnungsgeberbestätigung beim Auszug wird zum 1. November 2016 wieder abgeschafft (§ 19 Abs. 1 n. F.). Das Motiv dabei: Mit dem neuen Melderecht sollen Scheinanmeldungen unterbunden werden. Da diese Gefahr einer Scheinanmeldung nur beim Einzug besteht, entfällt künftig die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Abmeldung, erklärt Giesecke. Für Eigentümer und Vermieter beinhaltet das Gesetz folgende weitere Änderungen:
- Die Anschrift des Eigentümers wird bei der Meldebescheinigung nicht mehr abgefragt, wenn der Eigentümer nicht der Wohnungsgeber ist.
- Es wird klargestellt, dass eine elektronische Bestätigung des Wohnungsgebers nur gegenüber der Behörde, nicht aber gegenüber der meldepflichtigen Person abgegeben werden kann.

Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein im Harz und Landkreis Northeim.

Haus & Grund Harz Nord ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.

Nachricht vom 13.11.16 14:43

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